Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
Stand: 8. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Energie Optimiert Hassan & Momirovic GbR, Augsburger Straße 13, 14612 Falkensee („wir“), und Geschäftskunden („Auftraggeber“) über Energieausweise, Sanierungsfahrpläne, GEG-Nachweise, Förderservice, Effizienzhaus-Begleitung und weitere Leistungen der Energieberatung.
(2) Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenverträge und Angebote, gehen diesen AGB vor.
(5) Wir erbringen unsere Leistungen nur für Gebäude in Berlin und Brandenburg. Anfahrten innerhalb dieses Gebiets sind im Preis enthalten.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Bestellungen über unsere Website: Mit Klick auf „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung per E-Mail zustande.
(2) Leistungen per Angebot: Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot in Textform annimmt. Unsere Angebote sind 30 Tage gültig, wenn darin nichts anderes steht.
(3) Wer im Namen eines Dritten bestellt (z. B. eine Hausverwaltung für eine Eigentümergemeinschaft oder einen Eigentümer), versichert, dazu bevollmächtigt zu sein.
(4) Wir können vor Vertragsschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen, z. B. eine Gewerbeanmeldung oder einen Registerauszug, und Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Leistungen
(1) Umfang und Inhalt ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung auf unserer Website bzw. aus unserem Angebot. Die fachlichen Leistungen erbringt ein in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragener und nach § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) berechtigter Energieberater, der jedes Ergebnis prüft und freigibt. Die Datenaufnahme vor Ort kann eine von uns beauftragte, fachkundige Person übernehmen.
(2) Wir beraten herstellerneutral. Rechts- und Steuerberatung, Statik, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauleitung schulden wir nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
(3) Wir nutzen digitale Werkzeuge, darunter KI-Werkzeuge, unterstützend, etwa zur Vorsortierung von Nachrichten und zur Plausibilitätsprüfung von Unterlagen. Die fachliche Prüfung und Verantwortung liegt bei unserem Energieberater.
(4) Wir dürfen Unterauftragnehmer einsetzen. Wir bleiben gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Personenbezogene Daten geben wir nur nach Maßgabe unserer Datenschutzhinweise weiter.
(5) Energieausweise erstellen wir nach dem GModG, lassen sie beim DIBt registrieren und liefern sie als PDF per E-Mail; Vorschau, Korrekturfrist und Lieferzeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung auf unserer Website. Korrekturen nach Zustellung, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen, berechnen wir mit 19 € je Ausweis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, falls diese anfällt. Sind Angaben offensichtlich unzutreffend oder ist ein Ausweis rechtlich nicht zulässig, dürfen wir die Ausstellung verweigern; bereits Gezahltes erstatten wir abzüglich unseres nachgewiesenen Aufwands.
(6) Der Auftraggeber entscheidet allein über die Umsetzung von Maßnahmen. Wir schulden keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Effizienzhaus-Stufe, Energieklasse, Einsparung oder Förderung.
(7) Unterlagen, Ergebnisse und Rechnungen übermitteln wir ausschließlich elektronisch als PDF an die vom Auftraggeber genannte E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber stellt den Empfang sicher. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (z. B. Teilnahme an Eigentümerversammlungen, weitere Varianten) erbringen wir nur auf gesondertes Angebot.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung nötigen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und sorgt für den Zugang zum Gebäude. Er ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich, die er oder Dritte in seinem Auftrag liefern (z. B. Verbrauchsdaten, Flächen, Pläne).
(2) Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber nicht mitwirkt, verlängern sich Fristen entsprechend. Mehraufwand können wir nach dem im Angebot genannten Stundensatz berechnen, nachdem wir ihn angekündigt haben.
(3) Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter (z. B. von Mietern oder Eigentümern), stellt er sicher, dass er dazu berechtigt ist und die Betroffenen informiert sind, soweit das Gesetz es verlangt. Für die Erstellung von Energieausweisen und Nachweisen sind wir eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(4) Unsere Ergebnisse beruhen auf dem Zustand des Gebäudes bei der Aufnahme und den Angaben des Auftraggebers. Spätere Änderungen am Gebäude gehen zu seinen Lasten. Zur Prüfung seiner Angaben über eine Plausibilitätskontrolle hinaus sind wir nicht verpflichtet.
(5) Wirkt der Auftraggeber trotz Erinnerung und angemessener Nachfrist nicht mit, können wir die Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen. Uns stehen dann die Vergütung für erbrachte Leistungen, Ersatz unserer Aufwendungen und eine angemessene Entschädigung für den Mehraufwand zu (§§ 642, 643, 645 BGB). Das Risiko, dass Förderfristen oder Fördermöglichkeiten wegen fehlender oder verspäteter Mitwirkung entfallen, trägt der Auftraggeber.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise bzw. unsere Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung. Vereinbarte Rabattstaffeln (z. B. für Hausverwaltungen) richten sich nach dem Rahmenvertrag. Wir sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG und berechnen daher keine Umsatzsteuer. Fällt künftig Umsatzsteuer an, verstehen sich vereinbarte Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei länger laufenden Leistungen können wir Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen (§ 632a BGB); im Angebot vereinbarte Zahlungspläne gehen vor.
(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Wir können dann Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag zu.
§ 6 Termine
Termine werden über unseren Buchungslink oder nach Absprache vereinbart und können über denselben Weg kostenfrei verschoben oder abgesagt werden. Der Auftraggeber bucht Vor-Ort- und Beratungstermine innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Buchungslinks; sonst gilt § 4 Abs. 5. Beratungsgespräche finden per Video oder Telefon statt. Persönliche Links für Vorschau, Bestätigung und Upload sind vertraulich und gelten, solange der Auftrag läuft, plus sieben Tage. Muss ein Termin wegen fehlenden Zugangs zum Gebäude wiederholt werden, können wir die Anfahrt des vergeblichen Termins nach Aufwand berechnen.
§ 7 Förderung
(1) Über Fördermittel entscheiden allein die Förderstellen nach ihren jeweils geltenden Richtlinien. Wir übernehmen keine Gewähr für Bewilligung oder Höhe.
(2) Bei geförderten Leistungen kann der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen werden; das regelt das Angebot. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Auftraggeber bzw. der Eigentümer.
(3) Beruht eine Ablehnung oder Kürzung auf einem von uns zu vertretenden Fehler, haften wir nach § 9.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Förderrichtlinie vorliegen, soweit er dazu Angaben macht (z. B. Eigentum, frühere Förderungen, Unternehmensgröße nach Empfehlung 2003/361/EG, De-minimis-Beihilfen). Fehlt eine Voraussetzung, dürfen wir den Vertrag kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
(5) Zusagen, Bescheide und Schreiben der Förderstellen leitet der Auftraggeber unverzüglich an uns weiter.
(6) Für den Wegfall oder die Kürzung von Fördermitteln wegen Änderung der Förderrichtlinien, Haushaltssperren oder Entscheidungen der Förderstellen haften wir nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 8 Abnahme und Mängel
(1) Werkleistungen sind abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Sie gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang und Aufforderung zur Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels widerspricht.
(2) Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuerstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(3) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht
- für Ansprüche wegen Vorsatz oder Arglist,
- für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1,
- für Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), für die es bei der gesetzlichen Frist bleibt.
(4) Fehler, die auf unrichtigen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen, sind keine Mängel unserer Leistung.
(5) Offensichtliche Mängel zeigt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Leistung in Textform an; danach sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist und nicht für Ansprüche nach § 9 Abs. 1.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden. Für Schäden aus Verzug haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit höchstens bis 5 % der Vergütung des betroffenen Auftrags.
(4) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für unsere Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Berechnungen und Prognosen
Energiekennwerte, Einsparungen, Kosten und Amortisationszeiten sind rechnerische Werte unter genormten Randbedingungen. Tatsächliche Verbräuche hängen von Nutzung, Wetter und Ausführung ab und können abweichen.
§ 11 Nutzungsrechte und Vertraulichkeit
(1) Der Auftraggeber erhält an unseren Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für das betreffende Gebäude, einschließlich der Weitergabe an Eigentümer, Mieter, Käufer, Banken, Planer, Handwerksbetriebe und Förderstellen. Energieausweise sind ohne Einschränkung nutzbar.
(2) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Vertragsende.
(3) Wir dürfen den Auftraggeber als Referenz nennen, wenn er in Textform zustimmt.
§ 12 Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung (§ 648 BGB), steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu; vermutet werden 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung.
(2) Rahmenverträge können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bereits erteilte Aufträge bleiben unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unser Sitz in Falkensee. Wir dürfen auch am Sitz des Auftraggebers klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit sie nicht individuell vereinbart werden.
(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.