
GEG-Nachweis
Der GEG-Nachweis belegt, dass Ihr Gebäude in Berlin oder Brandenburg die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz GEG) erfüllt: beim Neubau vom Bauantrag bis zur Erfüllungserklärung, im Bestand von der Unternehmererklärung bis zur Bilanzierung nach DIN V 18599.
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Alles Wichtige zum GEG-Nachweis
Der GEG-Nachweis ist kein einzelnes Formular, sondern eine Familie von Nachweisen: beim Neubau der Energiebedarfsnachweis für Bauantrag und Erfüllungserklärung, im Bestand die Unternehmererklärung bis zur Gesamtbilanz nach DIN V 18599. Wir erstellen ihn dena-gelistet für Berlin und Brandenburg.
- Im Bestand wird meist bauteilbezogen nach dem Bauteilverfahren (§ 36 GModG) nachgewiesen, alternativ als Gesamtbilanz nach dem Bilanzverfahren (§ 38 GModG).
- Ausführende Fachbetriebe bestätigen Einzelmaßnahmen mit der Unternehmererklärung, die geänderten Bauteile müssen die U-Werte der Anlage 7 GModG einhalten.
- Die 65-Prozent-Regel ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz seit dem 29. Juli 2026 entfallen. Wer danach eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise Biobrennstoffe einsetzen (§ 43 GModG).
- Nachrüstpflichten (Dämmung oberste Geschossdecke nach § 35, Dämmung zugänglicher Leitungen nach § 69 GModG) gelten unabhängig von einem Bauvorhaben.
- Wir verzahnen den Nachweis mit BAFA, KfW und den Landesprogrammen IBB (Berlin) und ILB (Brandenburg), damit Sie die Bilanzierung nicht doppelt bezahlen.
- Bio-Anteil bei neuer Gas- oder Ölheizung (§ 43 GModG)
- 10 % ab 2029
- U-Wert Außenwand nach Anlage 7 GModG in W/m²K
- 0,24
- Höchstwert im Bilanzverfahren (§ 38 GModG)
- 140 %
- Gültigkeit des Energieausweises
- 10 Jahre
Das ist enthalten: GEG-Nachweis
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Transparente Festpreise
Was kostet der GEG-Nachweis?
Festpreise für den energetischen Nachweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), prüffähig für Bauantrag und Fertigstellung.
ab690 €
Festpreis inkl. Dokumentation
Ein- und Zweifamilienhaus
Neubau oder Erweiterung
Energiebedarfsberechnung nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), Nachweisführung und prüffähige Dokumentation für Bauantrag und Fertigstellungsanzeige. Festpreis 690 €, zuzüglich sommerlicher Wärmeschutz, falls erforderlich (200 €).
Angebot für Ihr Hausab 1.290 €
Festpreis nach kurzer Sichtung
Mehrfamilienhaus und Sonderfälle
Ab 3 Wohneinheiten, Anbau, Umnutzung
Bei größeren Objekten und Sonderfällen kalkulieren wir nach Unterlagenlage. Den Festpreis nennen wir vor Beauftragung.
Sonderfall schildernErgänzende Leistungen
Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108-2
Beim Neubau Pflicht nach § 14 GModG, sofern der Nachweis nach DIN 4108-2 nicht ausnahmsweise entfallen kann (etwa bei kleinem Fensterflächenanteil). Ergänzung zum GEG-Nachweis.
200 €
Wärmebrückenberechnung
Grundpreis je Projekt: 289 € bei 1 bis 2 Wohneinheiten, 578 € bei 3 bis 10, 949 € ab 11 Wohneinheiten, darin sind die Grundlagen des Projekts enthalten; jede berechnete Wärmebrücke 79 € zusätzlich. Senkt oft den rechnerischen Bedarf gegenüber dem pauschalen Wärmebrückenzuschlag.
ab 289 €
Alle Preise sind Endpreise (als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnen wir keine Umsatzsteuer) für Objekte in Berlin und Brandenburg. Der genaue Preis richtet sich nach Ihren Angaben, verbindlich ist erst unser Angebot. Förderangaben ohne Gewähr.
Bauteilverfahren oder Bilanzverfahren im Bestand?
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.
Verfahren A
Bauteilverfahren (§ 36 GModG)
Verfahren B
Bilanzverfahren (§ 38 GModG)
Prinzip
Nachweis
Anforderung
Aufwand
Sinnvoll bei
Förderbezug
So unterstützen wir Sie
Von der ersten Analyse bis zum Fördernachweis, alles aus einer Hand.

Ehrliche Analyse und Beratung
Wir prüfen Ihr Gebäude anhand Ihrer Unterlagen oder vor Ort, je nachdem, was die Leistung erfordert, und sagen Ihnen, was sich lohnt und was nicht. Wir haben nichts zu verkaufen außer dieser Einschätzung.

Alle passenden Förderprogramme
Wir kombinieren BAFA, KfW und die Landesprogramme von IBB und ILB, bereiten die Anträge vor und prüfen alle passenden Boni.

Prüffähige Nachweise und Anträge
Wir dokumentieren sauber und prüffähig und begleiten die Förderanträge bis zum Verwendungsnachweis, damit Ihre Förderung Bestand hat.

Zuhause in Berlin und Brandenburg
Wir kennen den regionalen Gebäudebestand vom Gründerzeitaltbau bis zum Umland-Einfamilienhaus und die lokalen Programme genau. Kurze Wege, schnelle Termine.
Häufige Fragen rund um den GEG-Nachweis
Alles Wichtige gebündelt und nach Themen sortiert. Klicken Sie eine Frage an, um die ausführliche Antwort zu lesen.

Grundlagen und Nachweisarten
Was der GEG-Nachweis im Bestand umfasst, welche Dokumente wann nötig sind und wer sie ausstellen darf.
Was ist ein GEG-Nachweis im Bestand?
Der GEG-Nachweis ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für die Dokumente, mit denen Sie die Einhaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, früher GEG) belegen. Im Bestand sind das vor allem die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs, bei umfassender Sanierung die Gesamtbilanz nach DIN V 18599 und der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung. Adressat der Pflicht ist stets die Eigentümerschaft, die der Behörde auf Verlangen belegen muss, dass die Anforderungen erfüllt sind. Anders als beim Neubau wird nicht zwingend das ganze Gebäude bilanziert, sondern häufig nur das geänderte Bauteil nach den Höchstwerten der Anlage 7 GModG geprüft. Welche Dokumente konkret nötig sind, hängt vom Vorhaben ab, etwa ob Sie eine Fassade dämmen, die Heizung tauschen oder verkaufen. In Berlin und Brandenburg ist der Nachweis besonders relevant, weil ein großer Teil des Bestands aus energetisch schwachen Baujahren stammt und unsanierte Altbauten häufig über 200 kWh pro Quadratmeter und Jahr in den Klassen G und H liegen. Von den 338.557 Wohngebäuden in Berlin (Ende 2025) sind 56,3 Prozent Ein- und Zweifamilienhäuser, für die diese Nachweise typisch sind (Beispiel/Orientierung). Wir ordnen Ihren Fall im kostenlosen Erstgespräch ein und benennen die nötigen Dokumente.
Welche Nachweisarten gibt es im Bestand?
Im Bestand kommen im Wesentlichen drei Nachweise zusammen, die je nach Vorhaben einzeln oder gemeinsam nötig sind. Die Unternehmererklärung bestätigt, dass eine einzelne Maßnahme wie eine Dämmung die Bauteilanforderungen des GModG einhält, und ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Der Energieausweis übersetzt die energetische Qualität in eine Kennzahl und eine Effizienzklasse und ist bei Verkauf und Vermietung Pflicht. Bei umfassender Sanierung tritt die Gesamtbilanz nach DIN V 18599 hinzu, die das ganze Gebäude bewertet und zugleich Grundlage für Förderung ist. Die häufigste Verwechslung ist die zwischen Energieausweis und ordnungsrechtlichem Nachweis, denn der Ausweis allein belegt nicht die Einhaltung der Bauteilanforderungen bei einer Änderung. Für Nichtwohngebäude gelten eigene Referenzwerte und ein zonales Rechenverfahren, das GModG gilt aber auch dort. Gerade im dicht bebauten Berlin mit vielen Mehrfamilienhäusern und im ländlicheren Brandenburg mit vielen Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheidet sich, welcher Nachweis im Vordergrund steht. Welche Kombination Ihr Vorhaben braucht, klären wir vorab.
| Nachweis | Wann nötig | Wer stellt aus | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Unternehmererklärung | Änderung eines Bauteils | ausführender Fachbetrieb | nach Abschluss der Maßnahme |
| Bedarfsausweis | Förderung, umfassende Sanierung | ausstellungsberechtigte Person (§ 88), für Förderung dena-gelistet | bei Sanierung, Verkauf, Vermietung |
| Verbrauchsausweis | Bestand ohne Förderbezug | ausstellungsberechtigte Person | bei Verkauf, Vermietung |
| Gesamtbilanz DIN V 18599 | umfassende Sanierung, Bilanzverfahren | gelistete Fachperson | vor und nach der Sanierung |
Bauteilverfahren oder Bilanzverfahren, was ist besser für mich?
Das hängt vom Umfang Ihrer Sanierung ab. Beim Bauteilverfahren nach § 36 GModG muss jedes geänderte Bauteil für sich die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten, der Nachweis läuft über die Unternehmererklärung und ist einfach und günstig. Beim Bilanzverfahren nach § 38 GModG wird das ganze Gebäude nach der Sanierung bilanziert und darf den Primärenergiebedarf eines vergleichbaren Referenzneubaus um höchstens 40 Prozent überschreiten. Das Bilanzverfahren ist aufwendiger, aber flexibler, weil ein sehr gutes Bauteil ein schwächeres ausgleichen kann. Für eine einzelne Maßnahme wie einen Fenstertausch reicht meist das Bauteilverfahren, für eine Sanierung zum Effizienzhaus über KfW 261 ist die Gesamtbilanz ohnehin nötig. Im heterogenen Berliner und Brandenburger Bestand aus Gründerzeitaltbau, Siedlungshäusern und Umland-Einfamilienhäusern kann sich das Bilanzverfahren lohnen, wenn Denkmalauflagen einzelne Bauteile begrenzen. Wir prüfen für Ihr Gebäude, welcher Weg günstiger und förderoptimal ist.
| Situation | Empfohlenes Verfahren | Nachweis |
|---|---|---|
| einzelnes Fenster, Dach, Fassade | Bauteilverfahren (§ 36) | Unternehmererklärung |
| Sanierung zum Effizienzhaus | Bilanzverfahren (§ 38) | Bilanzierung, Bedarfsausweis |
Was ist eine Unternehmererklärung?
Die Unternehmererklärung ist die schriftliche Bestätigung eines ausführenden Fachbetriebs, dass eine durchgeführte Maßnahme die Anforderungen des GModG einhält, etwa den geforderten U-Wert einer Dämmung. Sie ist der Standardnachweis für Einzelmaßnahmen im Bestand und knüpft an die Bauteilanforderungen der Anlage 7 an. Die Erklärung ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, eine aktive Einreichung ist im Regelfall nicht nötig. Verantwortlich für die Einhaltung bleibt die Eigentümerschaft, fachlich verantwortet der Betrieb seine Angaben. Für die Förderung reicht die Unternehmererklärung allein nicht aus, dort braucht es zusätzlich die Bestätigung einer dena-gelisteten Fachperson. Wir begleiten die Unternehmererklärungen, damit die Zielwerte aus der Planung tatsächlich eingehalten und dokumentiert werden. Gerade bei Sanierungen in Berlin und Brandenburg, wo mehrere Gewerke zusammenwirken, verhindert das spätere Rückfragen der unteren Bauaufsichtsbehörde. So bleibt Ihr Nachweis prüf- und förderfest.
Brauche ich im Bestand eine Energieberatung?
Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus geändert und der Nachweis über eine Gesamtbilanz nach § 38 geführt, verlangt das GModG vor Beauftragung der Planung ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer ausstellungsberechtigten Person, sofern dieses unentgeltlich angeboten wird. Diese Vorgabe ist zugleich eine Chance, weil eine fundierte Beratung häufig in einen individuellen Sanierungsfahrplan mündet, der Fördervorteile eröffnet. Eine ausführliche Energieberatung mit Sanierungsfahrplan fördert die BAFA über das Programm Energieberatung für Wohngebäude mit 50 Prozent, gedeckelt auf bis zu 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bis zu 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Wer anschließend geförderte Einzelmaßnahmen umsetzt, erhält mit einem iSFP 5 Prozentpunkte Bonus auf den Kostenanteil über 30.000 Euro je Antrag. Auch ohne strikte Pflicht ist die Beratung sinnvoll, weil sie die richtige Reihenfolge sichert und teure Fehlinvestitionen vermeidet. In Berlin und Brandenburg verzahnen wir die Beratung mit den Landesprogrammen von IBB und ILB. So wird aus einer gesetzlichen Anforderung ein wirtschaftlicher Hebel (Stand 28.09.2026).
Wer darf den GEG-Nachweis ausstellen?
Für förderfähige Nachweise und Bilanzierungen ist eine in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena geführte Fachperson erforderlich, deren Bestätigung BAFA und KfW verlangen. Für einfache Bauteilnachweise genügt die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs, für Energieausweise gibt es einen eigenen Kreis ausstellungsberechtigter Personen nach § 88 GModG. Ohne dena-Listung entfällt die Förderfähigkeit, und der iSFP-Bonus auf spätere Einzelmaßnahmen bleibt ungenutzt. Die gelistete Fachperson bereitet die Förderanträge vor, liefert die geforderte Dokumentation und bilanziert nach anerkannten Verfahren wie der DIN V 18599. Genau diese saubere Dokumentation entscheidet später darüber, ob Ihr Antrag und die Auszahlung Bestand haben. Energie Optimiert GbR ist dena-gelistet, arbeitet ausschließlich in Berlin und Brandenburg und kennt die Anforderungen der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie der Förderstellen IBB und ILB. So entfaltet Ihr Nachweis den vollen Förderhebel. Ein kostenloses PDF ohne diese Grundlage erfüllt die Anforderungen meist nicht.
Gilt der GEG-Nachweis auch für Nichtwohngebäude?
Ja, das GModG gilt für beheizte oder gekühlte Wohn- und Nichtwohngebäude, für Nichtwohngebäude gelten jedoch eigene Referenzwerte und ein zonales Rechenverfahren. Ein Nichtwohngebäude wird in Zonen unterschiedlicher Nutzung unterteilt, etwa Büro, Lager und Verkauf, die jeweils eigene Nutzungsprofile in der Bilanzierung nach DIN V 18599 erhalten. Das macht die Berechnung aufwendiger als bei einem Wohnhaus, liefert aber ein belastbares Ergebnis für Nachweis und Förderung. Auch im Bestand von Nichtwohngebäuden gelten die Bauteilanforderungen der Anlage 7 GModG bei Änderungen sowie Nachrüstpflichten. Für Nichtwohngebäude erstellen wir derzeit keine Nachweise; wir beraten ausschließlich zu Wohngebäuden in Berlin und Brandenburg.
Wie unterscheiden sich Ausweis, Erfüllungserklärung und Unternehmererklärung?
Diese drei Dokumente werden oft verwechselt, haben aber klar getrennte Rollen. Der Energieausweis ist ein Informationsinstrument für Kauf und Miete und ordnet das Gebäude in eine Effizienzklasse ein. Die Erfüllungserklärung ist der ordnungsrechtliche Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde, beim Neubau und im Bestand dann, wenn eine Änderung über eine Gesamtbilanz nach § 38 nachgewiesen wird. Die Unternehmererklärung ist die Bestätigung eines Fachbetriebs, dass eine einzelne Maßnahme im Bestand die Anforderungen des GModG einhält. Im typischen Bestandsfall stehen Unternehmererklärung und Energieausweis im Vordergrund, die Erfüllungserklärung wird erst bei einer Gesamtbilanz relevant. Alle drei können nebeneinander nötig sein, etwa wenn im Bestand saniert und anschließend verkauft wird. Wer die Rollen kennt, vermeidet den häufigen Fehler, mit einem günstigen Verbrauchsausweis einen ordnungsrechtlichen Nachweis ersetzen zu wollen. Welche Stelle in Berlin oder Brandenburg zuständig ist, regelt das Landesrecht, wir klären das für Ihr Vorhaben.
| Dokument | Zweck | Adressat |
|---|---|---|
| Energieausweis | energetische Einordnung | Kauf, Miete, Eigentümerschaft |
| Erfüllungserklärung | ordnungsrechtlicher Nachweis | nach Landesrecht zuständige Behörde |
| Unternehmererklärung | Bauteil hält Anforderung ein | Eigentümerschaft, auf Verlangen Behörde |

Bauteile, Bilanz und Heizungsregeln im Bestand
Welche U-Werte gelten, wie das Bilanzverfahren funktioniert, was nach dem Wegfall der 65-Prozent-Regel für neue Heizungen gilt und welche Nachrüstpflichten das GModG kennt.
Welche U-Werte muss ich im Bestand einhalten?
Wenn Sie ein Außenbauteil ändern, muss es die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten aus Anlage 7 des GModG einhalten, der U-Wert beschreibt den Wärmeverlust je Quadratmeter Bauteil und Kelvin Temperaturunterschied. Für eine gedämmte Außenwand liegt der Höchstwert bei rund 0,24 W je Quadratmeter Kelvin, in der Praxis werden mit Förderung meist bessere Werte um 0,20 erreicht. Für Dach und oberste Geschossdecke gilt 0,24, für Flachdächer mit Abdichtung 0,20, für neue Fenster 1,3 (förderfähig erst 0,95) und für Kellerdecke und Wände gegen Erdreich 0,30. Die genauen Werte hängen vom Bauteil und vom Aufbau ab, weshalb die Planung die Dämmstärke daraus ableitet. Die Einhaltung bestätigt der ausführende Betrieb mit der Unternehmererklärung, für Förderung sind teils schärfere Zielwerte nötig als das gesetzliche Minimum. Gerade im Berliner Gründerzeitbestand, wo eine Außendämmung an der Schaufassade oft ausscheidet, verlagern sich die Werte auf Innendämmung, Dach und Fenster. Wir legen die Zielwerte so fest, dass Ordnungsrecht und Förderung zusammenpassen. Alle genannten Werte sind Orientierung und werden gebäudekonkret berechnet.
| Bauteil | Höchstwert Anlage 7 GModG (Orientierung) | Fördertypischer Zielwert |
|---|---|---|
| Außenwand (Dämmung) | rund 0,24 W/m²K | rund 0,20 W/m²K |
| Dach, oberste Geschossdecke | 0,24 W/m²K (Flachdach 0,20) | rund 0,14 W/m²K |
| Fenster | rund 1,3 W/m²K, förderfähig 0,95 | rund 0,95 W/m²K |
| Kellerdecke, Wände zu Erdreich | 0,30 W/m²K | rund 0,25 W/m²K |
Was ist die 10-Prozent-Regel?
Betrifft eine Änderung mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes, etwa aller Außenwände, müssen die geänderten Flächen die energetischen Anforderungen des GModG einhalten, das regelt das Bauteilverfahren nach § 36 GModG. Kleinere, geringfügige Änderungen unter dieser Schwelle lösen die Anforderung dagegen nicht aus. Praktisch bedeutet das: Wer bei einem größeren Umbau die Fassade oder das Dach überwiegend erneuert, muss die U-Werte der Anlage 7 einhalten und dies über eine Unternehmererklärung belegen. Wer nur einen kleinen Bereich ausbessert, bleibt in der Regel unterhalb der Schwelle. Diese Regel wird häufig übersehen und führt sonst zu Pflichtverstößen oder teuren Nachbesserungen. Wer ohnehin saniert, sollte die Pflicht kennen, weil sie sich mit Förderung verbinden lässt und aus der gesetzlichen Auflage eine geförderte Verbesserung macht. Im heterogenen Bestand von Berlin und Brandenburg mit vielen Umbauten an Altbauten ist diese Einordnung besonders wertvoll. Wir dokumentieren, welche Bauteile die Schwelle überschreiten, und planen die Maßnahmen förderoptimal.
Wie funktioniert das Bilanzverfahren mit der 140-Prozent-Regel?
Statt jedes Bauteil einzeln nachzuweisen, können Sie im Bestand nach dem Bilanzverfahren des § 38 GModG das gesamte Gebäude bilanzieren. Das geänderte Gebäude darf den Jahresprimärenergiebedarf eines vergleichbaren Referenzneubaus dann um höchstens 40 Prozent überschreiten, daher der Merksatz 140 Prozent. Der Vorteil liegt in der Flexibilität: Ein besonders gutes Bauteil, etwa eine sehr effiziente Wärmepumpe, kann ein schwächeres ausgleichen, das aus baulichen Gründen nicht optimal zu dämmen ist. Grundlage ist die Bilanzierung nach DIN V 18599, die das Zusammenspiel von Hülle, Anlagentechnik und Nutzung monatsweise abbildet. Dieses Verfahren lohnt sich vor allem bei umfassenden Sanierungen, etwa auf dem Weg zum Effizienzhaus über den KfW-Kredit 261. Für ein Berliner Gründerzeithaus, an dem eine Außendämmung ausscheidet, kann das Bilanzverfahren der einzig gangbare Weg sein. Wir rechnen, ob sich für Ihr Gebäude das Bauteilverfahren oder die Gesamtbilanz mehr lohnt.
Gilt die 65-Prozent-Regel noch für meine Heizung?
Nein. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es keine 65-Prozent-Pflicht mehr: Die Regel des früheren § 71 GEG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen, ebenso die Stichtage nach Gemeindegröße und kommunaler Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Berlin, 30. Juni 2028 in vielen Brandenburger Gemeinden) und die Pflichtberatung vor dem Einbau fossiler Heizungen. Eigentümer:innen wählen frei zwischen Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybrid, Solarthermie, Gas- oder Ölheizung (§ 42 GModG). Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, gilt eine Bio-Treppe: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff (§ 43 GModG). Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Die Wärmepläne der Kommunen bleiben trotzdem wichtig, weil sie zeigen, ob für Ihre Adresse ein Wärmenetz kommt. Wir ordnen Ihren Heizungstausch in Berlin oder Brandenburg entsprechend ein (Stand 28.09.2026).
| ab | Mindestanteil Biobrennstoff | gilt für |
|---|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % | Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung, Einbau nach dem 29.07.2026 |
| 1. Januar 2030 | 15 % | wie oben |
| 1. Januar 2035 | 30 % | wie oben |
| 1. Januar 2040 | 60 % | wie oben |
Welche Heizung darf ich heute einbauen?
Grundsätzlich jede: Das GModG nennt in § 42 die Optionen für den Ersatz einer Heizung, vom Anschluss an ein Wärmenetz über die elektrische Wärmepumpe, eine Hybridheizung, Biomasse und Solarthermie bis zur Gas- oder Ölheizung. Bei neuen Gas- und Ölheizungen ist aber ab 2029 ein steigender Bio-Anteil nachzuweisen, was die Betriebskosten erhöhen kann. Für viele Berliner Mehrfamilienhäuser ist der Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz oft die einfachste Lösung, während im Brandenburger Umland die Luft-Wasser-Wärmepumpe verbreitet ist. Wichtig ist die richtige Reihenfolge: Wer zuerst die Hülle dämmt, senkt den Wärmebedarf und kann die neue Heizung kleiner und effizienter auslegen. Die Heizungsförderung läuft über das KfW-Programm 458 mit einer Grundförderung von 30 Prozent und mit Einkommensbonus bis insgesamt 70 Prozent, bei niedrigem Einkommen bis 80 Prozent. Ordnungsrechtlich bestätigt der Fachbetrieb den Einbau mit einer Unternehmererklärung, für die Förderung braucht es zusätzlich die Bestätigung nach Durchführung. Wir ordnen den Heizungstausch in den zeitlichen Rahmen der örtlichen Wärmeplanung ein, damit Sie nicht an einem künftigen Wärmenetz vorbeiplanen. So vermeiden Sie eine überdimensionierte Anlage und dauerhaft höhere Betriebskosten.
Welche Nachrüstpflichten gelten im Bestand?
Neben Anforderungen bei Änderungen kennt das GModG Pflichten, die unabhängig von einem Bauvorhaben gelten und häufig übersehen werden. Dazu zählen die Dämmung der obersten Geschossdecke oder alternativ des Dachs nach § 35 GModG und die Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen nach § 69 GModG. Das frühere Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es Ausnahmen, wenn die Eigentümerschaft das Haus schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat; nach einem Eigentümerwechsel gilt dann eine Frist von zwei Jahren. Diese Pflichten sind laufend zu erfüllen, ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Im Berliner und Brandenburger Bestand mit vielen älteren Gebäuden sind gerade diese Punkte relevant. Wer ohnehin saniert, kann die Nachrüstung mit Förderung verbinden und die Pflicht in eine geförderte Verbesserung überführen. Wir prüfen, welche Nachrüstpflichten Ihr Gebäude betreffen, und priorisieren sie im Fahrplan. So vermeiden Sie Bußgelder und nutzen zugleich Fördermittel.
| Pflicht | Grundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Dämmung oberste Geschossdecke | § 35 GModG | Decke ohne Mindestwärmeschutz auf U 0,24 dämmen oder Dach |
| Dämmung von Leitungen | § 69 GModG | zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen dämmen |
| Bio-Anteil bei neuer Gas- oder Ölheizung | § 43 GModG | ab 2029 steigend |
Muss ich bei einer Reparatur einen Nachweis führen?
Eine reine Instandsetzung ohne energetische Verschlechterung löst nach dem GModG in der Regel keine Nachweispflicht aus. Wer einen Riss im Putz ausbessert oder ein einzelnes defektes Fenster durch ein gleichwertiges ersetzt, bleibt meist unterhalb der auslösenden Schwelle. Sobald jedoch Bauteile in nennenswertem Umfang erneuert werden, greift die 10-Prozent-Regel und die Bauteilanforderungen der Anlage 7 sind einzuhalten. Die Grenze zwischen Reparatur und anforderungsauslösender Änderung ist im Einzelfall nicht immer offensichtlich, deshalb lohnt eine vorherige Einordnung. Wird die Schwelle überschritten, bestätigt der ausführende Betrieb die Einhaltung mit einer Unternehmererklärung. Für Berliner und Brandenburger Bestandsgebäude, in denen oft schrittweise saniert wird, ist diese Abgrenzung wichtig, um Pflichtverstöße zu vermeiden. Wer die Grenze kennt, kann eine ohnehin anstehende Reparatur bewusst zur geförderten Verbesserung ausweiten. Wir sagen Ihnen vorab, ob Ihr Vorhaben eine Nachweispflicht auslöst.
Welche Rolle spielt DIN V 18599 im Bestand?
Die DIN V 18599 ist das im GModG vorgeschriebene Rechenverfahren und seit dem 1. Januar 2024 auch für Wohngebäude maßgeblich, ab dem 1. Januar 2027 in der Fassung DIN/TS 18599: 2025-10 (Stand 29.09.2026). Sie bildet das Gebäude als Zusammenspiel von Hülle, Anlagentechnik und Nutzung ab und rechnet monatsweise, das frühere vereinfachte Verfahren nach DIN V 4108 und DIN V 4701 entfällt für Neuberechnungen. Im Bestand ist die Bilanzierung nötig, sobald Sie das Bilanzverfahren nach § 38 wählen oder einen Bedarfsausweis erstellen. Sie ist zugleich die Grundlage für Förderanträge bei BAFA und KfW, weshalb eine einmal erstellte Bilanz doppelt genutzt werden kann. Das Verfahren ist detaillierter und bildet moderne Technik wie Wärmepumpen, Lüftung und solare Gewinne realistischer ab. Für Sie als Eigentümerschaft bedeutet das mehr Aussagekraft, die eigentliche Arbeit mit der Norm übernimmt die Fachperson. Im Berliner und Brandenburger Bestand mit sehr unterschiedlichen Baualtern liefert die Bilanzierung eine belastbare Grundlage für die Maßnahmenplanung. Wir rechnen mit geprüfter Software und dokumentieren die Annahmen nachvollziehbar.
Beispielwerte zur Orientierung, der echte Wert steht in Ihrem Energieausweis.

Energieausweis, Fristen, Pflichten und Bußgeld
Wann Sie welchen Energieausweis brauchen, welche Fristen das GModG setzt und welche Risiken bei Verstößen drohen.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis, was brauche ich?
Es gibt zwei Typen des Energieausweises, die das GModG vorsieht. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf theoretisch aus Hülle und Technik nach DIN V 18599, unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlichen Verbrauch der letzten drei Jahre (ab 01.01.2027 zwei Jahre) und ist deshalb stark vom Verhalten der Bewohnenden geprägt. Im Bestand sind unter bestimmten Voraussetzungen beide zulässig; bis 31.12.2026 brauchen kleine, unsanierte Wohngebäude bei Verkauf oder Vermietung mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 den Bedarfsausweis, ab 01.01.2027 entfällt diese Pflicht. Für Förderanträge ist ein Energieausweis in der Regel keine Voraussetzung, beim Effizienzhaus rechnet die Fachperson ohnehin den Energiebedarf, und für den WPB-Bonus der KfW kann ein Bedarfsausweis der Klasse H den Nachweis liefern (Stand 29.09.2026). Sobald Sanierung oder Förderung Thema sind, raten wir fast immer zum Bedarfsausweis, weil er eine belastbare Grundlage für die Maßnahmenplanung liefert. Der Verbrauchsausweis ist günstiger, sagt aber wenig über die bauliche Qualität aus. Beide Ausweise ordnen das Gebäude in eine Effizienzklasse von A+ bis H ein, ein unsanierter Berliner Altbau liegt oft in G oder H über 200 kWh pro Quadratmeter und Jahr. In Berlin und Brandenburg empfehlen wir bei jeder Sanierungsabsicht den Bedarfsausweis, um Ordnungsrecht und Förderung zu verbinden. Welcher Ausweis für Ihren Fall passt, klären wir vorab.
| Merkmal | Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Rechnung nach DIN V 18599 | Verbrauch der letzten drei Jahre (ab 2027 zwei) |
| Nutzerabhängigkeit | gering, objektiv | hoch, verhaltensabhängig |
| Nutzen für Förderung | Bedarfsberechnung, z. B. WPB-Nachweis | gering |
| Festpreis online bei uns | 129 € | 49 € |
Wann brauche ich beim Verkauf einen Energieausweis?
Bei Verkauf und Vermietung ist der Energieausweis nach dem GModG Pflicht und spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, danach ist er dem Erwerbenden oder Mietenden zu übergeben. Bereits in der Immobilienanzeige sind wesentliche Angaben aus dem Ausweis zu nennen, etwa der Energiekennwert, der wesentliche Energieträger und die Effizienzklasse; für ab 01.01.2027 ausgestellte Ausweise gehören Primärenergiebedarf und Ausstellungsdatum dazu. Fehlen diese Angaben, kann das als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Für ein zum Verkauf stehendes unsaniertes Gebäude kann der Ausweis auch ein Argument sein, weil er den Käufer:innen die energetische Ausgangslage transparent macht. Ein beiliegender individueller Sanierungsfahrplan verstärkt diesen Effekt, weil er zusätzlich den Weg zur Verbesserung zeigt. Für den Berliner und Brandenburger Bestandsmarkt mit vielen Eigentümerwechseln ist das ein handfester Vorteil. Der Ausweis ist gebäudebezogen und gilt bei einem Eigentümerwechsel weiter. Wir stellen den passenden Ausweis aus und bündeln ihn auf Wunsch mit einem Sanierungsfahrplan.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
Der Energieausweis ist nach dem GModG zehn Jahre gültig, danach ist bei erneutem Verkauf oder erneuter Vermietung eine Neuausstellung nötig. Nach umfangreichen Sanierungen empfiehlt sich eine vorzeitige Neuausstellung, weil sich die Kennzahl verbessert und der höhere Wert des Gebäudes sichtbar wird. Faktisch verliert der Ausweis an Aussagekraft, sobald umfangreiche Änderungen den energetischen Zustand verändern. Ein Ausweis, der vor einer Sanierung ausgestellt wurde, spiegelt danach nicht mehr die tatsächliche Qualität wider. Für die Bewertung einer Immobilie in Berlin oder Brandenburg ist ein aktueller Ausweis daher ein Vorteil. Wer verkauft oder vermietet, sollte prüfen, ob der vorhandene Ausweis noch gültig und aussagekräftig ist. Bei einem Bedarfsausweis lässt sich die neue Kennzahl direkt aus der aktualisierten Bilanzierung ableiten. Wir prüfen die Gültigkeit und stellen bei Bedarf einen neuen Ausweis aus.
Welche Fristen und Pflichten gelten sonst im Bestand?
Das GModG verknüpft mehrere Fristen und Pflichten, deren Missachtung teuer werden kann. Unternehmererklärungen aus Sanierungen und der Energieausweis müssen aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil nachweisen (§ 43 GModG). Nachrüstpflichten nach § 35 und § 69 GModG sind laufend zu erfüllen, unabhängig von einem Bauvorhaben. Bei Verkauf und Vermietung ist der Energieausweis vorzulegen und in der Anzeige anzugeben. Für den Berliner und Brandenburger Bestand mit vielen älteren Gebäuden sind vor allem die Nachrüstpflichten relevant. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, weitere Änderungen greifen zum 1. Januar 2027, deshalb prüfen wir den Stand vor jeder größeren Maßnahme. So behalten Sie Fristen und Pflichten im Blick.
| Pflicht | Auslöser | Frist |
|---|---|---|
| Unternehmererklärung aufbewahren | Bauteiländerung | mindestens 10 Jahre |
| Energieausweis vorlegen | Verkauf, Vermietung | bei Besichtigung, Vertragsschluss |
| Bio-Anteil fossile Heizung | Einbau nach 29.07.2026 | ab 2029 10 %, steigend |
| Nachrüstpflichten | ungedämmte Decke, ungedämmte Leitungen | laufend |
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Das GModG sieht in seinen Bußgeldvorschriften nach § 108 vor, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, die Höhe hängt vom Tatbestand ab. Bei Energieausweis-Verstößen, etwa dem Nichtvorlegen des Ausweises oder fehlenden Pflichtangaben in der Immobilienanzeige, sind es bis 10.000 Euro, bei Neubau- und Bauteilverstößen sowie bestimmten Anlagenpflichten bis 50.000 Euro, sonst bis 5.000 Euro. Dazu zählen auch fehlende oder falsche Nachweise und Verstöße gegen Nachrüstpflichten. Neben dem finanziellen Risiko drohen Verzögerungen bei Verkauf und Vermietung, wenn Nachweise fehlen. Ein günstiger, aber untauglicher Nachweis führt am Ende oft zu Nachbesserung und doppeltem Aufwand. Für Eigentümer:innen in Berlin und Brandenburg lohnt es sich daher, den Nachweis von Anfang an belastbar aufzusetzen. Weil zum 1. Januar 2027 weitere Änderungen des GModG in Kraft treten, prüfen wir den aktuellen Stand vor jeder Maßnahme. So senken Sie das Bußgeldrisiko und sichern zugleich Ihre Fördermittel.
Was hat sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz geändert?
Das GEG wurde im Juli 2026 grundlegend geändert und heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die 65-Prozent-Pflicht, die Betriebsverbote für alte Heizkessel und die Pflichtberatung vor dem Einbau fossiler Heizungen sind entfallen. Neue Gas- und Ölheizungen brauchen ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil. Die Paragrafen im Bestandsteil wurden neu nummeriert: Das Bauteilverfahren steht jetzt in § 36, das Bilanzverfahren in § 38, die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke in § 35. Weitere Änderungen, etwa beim Energieausweis, gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Effizienzklassen von Wohngebäuden bleiben dabei auf der Skala A+ bis H. Die im Nachweis hinterlegte Logik aus Zielwerten und Reihenfolge bleibt weitgehend unberührt, für laufende Vorhaben in Berlin und Brandenburg prüfen wir aber, welche Fassung gilt. So planen Sie auf dem jeweils aktuellen Stand (Stand 28.09.2026).
Was gilt bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Für denkmalgeschützte und besonders erhaltenswerte Bausubstanz sieht das GModG Erleichterungen vor, wenn die Anforderungen die Substanz beeinträchtigen oder unwirtschaftlich wären. Für Gebäude unter Denkmalschutz bieten wir keine Leistungen an. Wir erstellen für Baudenkmale also auch keinen GEG-Nachweis.

Kosten, Förderung und Region Berlin und Brandenburg
Was ein Nachweis kostet, wie er sich mit der Förderung verzahnt und wie wir Bundes- mit Landesförderung von IBB und ILB verbinden.
Was kostet ein GEG-Nachweis im Bestand?
Die Kosten hängen stark vom Vorhaben ab, weshalb wir mit transparenten Festpreisen arbeiten (Stand 04.08.2026). Einen Verbrauchsausweis erhalten Sie bei uns online für 49 Euro, einen Bedarfsausweis online für 129 Euro, jeweils mit Vor-Ort-Termin für 399 Euro (Ein- und Zweifamilienhaus). Den GEG-Nachweis für Neubau oder Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses bieten wir zum Festpreis von 690 Euro an, für Mehrfamilienhäuser und Sonderfälle ab 1.290 Euro. Ein Gesamtnachweis über das Bilanzverfahren bei umfassender Sanierung wird nach Aufwand kalkuliert, den Festpreis nennen wir vor Beauftragung. Die begleitende Energieberatung wird von der BAFA mit 50 Prozent gefördert, gedeckelt auf bis zu 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bis zu 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Wer den Nachweis mit der Förderung zusammen denkt, zahlt die Bilanzierung nicht doppelt, weil dieselbe Rechnung für Ordnungsrecht und Antrag dient. Der genaue Preis richtet sich nach Größe, Komplexität und Gebäudetyp, ein verwinkelter Altbau ist aufwendiger als ein einfaches Reihenhaus. Weil wir ausschließlich in Berlin und Brandenburg arbeiten, sind Anfahrt und Terminierung planbar. Ihren konkreten Festpreis nennen wir im kostenlosen Erstgespräch.
| Leistung | Preis bei Energie Optimiert | Bezug |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | 49 € online, 399 € vor Ort | Bestand ohne Förderbezug |
| Bedarfsausweis | 129 € online, 399 € vor Ort | Förderung, Sanierung |
| GEG-Nachweis | 690 € (EFH/ZFH), ab 1.290 € (MFH, Sonderfälle) | Energiebedarfsberechnung |
| Begleitende Energieberatung | 50 % Zuschuss der BAFA | bis 650 bzw. 850 € |
Wie verzahnt sich der Nachweis mit der Förderung?
Der wirtschaftliche Hebel liegt darin, dass die Bilanzierung nach DIN V 18599 zugleich Grundlage für Förderanträge ist. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude teilt sich in Einzelmaßnahmen über die BAFA und die Effizienzhaus-Sanierung über den KfW-Kredit 261. Für den Heizungstausch stellt die KfW über das Programm 458 direkte Zuschüsse bereit, mit einer Grundförderung von 30 Prozent und mit Einkommensbonus bis insgesamt 70 Prozent, bei niedrigem Einkommen bis 80 Prozent. Für Förderung genügt der reine GEG-Nachweis nicht, nötig ist die Bestätigung einer dena-gelisteten Fachperson, bei der Effizienzhaus-Sanierung zusätzlich eine Energiebedarfsberechnung. Wichtig ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen. In Berlin und Brandenburg verzahnen wir die Bundesförderung mit den Landesprogrammen von IBB und ILB. So stammen die Nachweise für Ordnungsrecht und Förderung aus einer Quelle und Sie zahlen nichts doppelt.
BAFA
Zuschuss für Einzelmaßnahmen (BEG EM), direkt ausgezahlt.
KfW
Kredit mit Tilgungszuschuss und Heizungsförderung (458).
Der iSFP schaltet bei der BAFA Bonus und höhere Grenzen frei. Heizungstausch (KfW 458) und Hüllmaßnahmen (BAFA) lassen sich kombinieren, Effizienzhaus-Kredit (KfW 261) und BAFA-Einzelmaßnahmen nicht.
Was bringt der iSFP für den Bestand?
Ein individueller Sanierungsfahrplan bringt bei geförderten BEG-Einzelmaßnahmen 5 Prozentpunkte Bonus, seit dem 21.07.2026 aber nur auf den Betrag über 30.000 Euro je Antrag (erste Wohneinheit). Bei einer Fassadendämmung für beispielhaft 40.000 Euro in einem Antrag sind das mit iSFP 6.500 Euro Zuschuss, ohne iSFP 4.500 Euro, weil dann höchstens 30.000 Euro förderfähig sind (Beispielwert). Denn zusätzlich verdoppelt sich die gemeinsame Förderhöchstgrenze der Einzelmaßnahmen für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 Euro. Der iSFP selbst wird von der BAFA mit 50 Prozent bezuschusst, gedeckelt auf bis zu 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bis zu 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Für den Bestand ist er doppelt wertvoll, weil er die richtige Reihenfolge Hülle vor Heizung sichert und den GEG-Nachweis förderoptimal einbettet. Ob sich in Berlin oder Brandenburg zusätzlich Landesprogramme von IBB oder ILB nutzen lassen, prüfen wir im Einzelfall. Wir erstellen den iSFP dena-gelistet und binden ihn in Ihre Nachweisstrategie ein. Alle Werte sind Beispiele zur Orientierung (Stand 28.09.2026).
15 %
ohne iSFP
20 %
mit iSFP-Bonus, auf den Kostenanteil über 30.000 €
Seit 21.07.2026 gibt es den Bonus nur auf den Betrag, um den ein Antrag 30.000 € übersteigt (eine Wohneinheit). Bei 40.000 € also 15 % auf alles plus 5 Prozentpunkte auf 10.000 €.
Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?
Für energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist, gibt es die Steuerermäßigung nach § 35c EStG als Alternative zur Zuschussförderung. Darüber lassen sich 20 Prozent der Kosten verteilt über drei Jahre von der Steuerschuld abziehen, höchstens 40.000 Euro je Objekt, für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Kosten für Energieberater:innen, die die Maßnahme planerisch begleiten oder beaufsichtigen, zählen zu 50 Prozent mit. Zuschuss und Steuerermäßigung für dieselbe Maßnahme schließen sich aus, Sie müssen sich also je Maßnahme entscheiden. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation und der Höhe der jeweiligen Förderung ab. Bei stark geförderten Maßnahmen ist meist der Zuschussweg vorteilhafter, bei niedriger Grundförderung kann § 35c EStG attraktiver sein (Beispiel/Orientierung). Dies ist keine Steuerberatung, bitte prüfen Sie die konkrete Gestaltung mit Ihrer Steuerberatung. Wir zeigen die förderrechtlichen Optionen auf, treffen die steuerliche Entscheidung aber nicht für Sie. So behalten Sie in Berlin und Brandenburg beide Wege im Blick.
Welche Landesförderung gibt es in Berlin?
In Berlin ergänzt die Investitionsbank Berlin (IBB) die Bundesförderung über ein Programm zur energetischen Gebäudesanierung, das den KfW-Kredit 261 mit einer Zinsverbilligung ausstattet. Sie beträgt bis zu 0,6 Prozent pro Jahr und gilt für Vermieter:innen, Wohnungsunternehmen und Genossenschaften, selbstnutzende Eigentümer:innen erhalten den KfW-Kredit über die IBB zu KfW-Konditionen. Der KfW-Kredit selbst reicht seit dem 21.07.2026 bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit, der Tilgungszuschuss je nach Effizienzhaus-Stufe 0 bis 15 Prozent (Stand 28.09.2026). Der GEG-Nachweis und die Bilanzierung sind die Grundlage, auf der ein solcher Effizienzhaus-Weg überhaupt aufsetzt. Bund und Land dürfen zusammen höchstens 60 Prozent der förderfähigen Kosten abdecken. Berlin zählte Ende 2025 338.557 Wohngebäude und mehr als zwei Millionen Wohnungen, viele davon aus energetisch schwachen Baujahren mit hohem Nachweis- und Sanierungsbedarf. Programme ändern sich, weshalb wir den aktuellen Stand vor jedem Antrag prüfen. Die für Ihr Vorhaben passende Kombination aus Bund und Land rechnen wir im Einzelfall durch.
Welche Landesförderung gibt es in Brandenburg?
In Brandenburg ergänzt die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die Bundesförderung, etwa über den Brandenburg-Kredit Energieeffizienter Wohnungsbau für Wohnungsunternehmen und Genossenschaften: Wer mit KfW-Förderung Mietwohnraum auf Effizienzhaus-Niveau bringt, erhält dort zusätzlich einen ILB-Tilgungszuschuss von bis zu 5 Prozent des um den KfW-Tilgungszuschuss geminderten Darlehens. Selbstnutzende Eigentümer:innen fördert die ILB über die Wohneigentumsförderung mit 10.000 Euro Zuschuss und bis zu 230.000 Euro zinsfreiem Darlehen, allerdings nur in festgelegten innerstädtischen Gebieten (etwa Sanierungsgebieten und „Vorranggebieten Wohnen“) und bei Baukosten ab 500 Euro je Quadratmeter, abhängig von Einkommensgrenzen (Stand 28.09.2026). Eine Überfinanzierung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Der GEG-Nachweis und die Bilanzierung nach DIN V 18599 sind dabei die Grundlage, auf der ein Effizienzhaus-Weg über den KfW-Kredit 261 aufsetzt. Brandenburg zählte Ende 2025 rund 1,40 Millionen Wohnungen, viele davon in freistehenden Einfamilienhäusern mit hohem Sanierungsbedarf. Ob Ihr Haus in einer förderfähigen Gebietskulisse liegt, prüfen wir vorab. Die genauen Bedingungen prüfen wir im Einzelfall und verzahnen sie mit dem Nachweis.
Beispiel: Sanierung mit 25.000 € Eigenanteil an den Baukosten nach Förderung, Energiekosten-Ersparnis ab 1.200 € pro Jahr, steigend. Die Markierung zeigt diesen Eigenanteil, nicht die Kosten unserer Leistung. Beispielrechnung, gerundet.
Warum kein kostenloser Online-Nachweis?
Kostenlose Onlinerechner und sehr günstige Verbrauchsausweise wirken verlockend, decken aber nur einen kleinen Teil der Nachweiswelt ab. Sie liefern keine förderfähige Bilanzierung nach DIN V 18599, keine Bestätigung einer dena-gelisteten Fachperson und keine Haftung für die Richtigkeit. Wird der Nachweis für die Behörde oder für Förderung gebraucht, entsteht am Ende doppelter Aufwand, weil die Bilanzierung ohnehin erstellt werden muss. Ein untauglicher Nachweis gefährdet zudem Fördermittel und kann ein Bußgeldrisiko nach § 108 GModG auslösen. Bei einer Fassadendämmung für 40.000 Euro in einem Antrag entscheidet der iSFP über rund 2.000 Euro Zuschuss (6.500 statt 4.500 Euro), deutlich mehr als der Preis eines soliden Nachweises (Beispielwert). Der scheinbar teurere Weg ist häufig der günstigere, weil er die Förderung erschließt und Doppelarbeit spart. In Berlin und Brandenburg kommt hinzu, dass nur eine gelistete Fachperson die Verzahnung mit IBB und ILB sauber abbildet. Wir stellen den Nachweis von Anfang an prüf- und förderfest zusammen.
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Passende Leistungen
Diese Leistungen kombinieren viele Eigentümer:innen mit dem GEG-Nachweis.
Schritt für Schritt
Ihr Weg zum GEG-Nachweis
In drei einfachen Schritten, jederzeit unverbindlich.
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1
Anfrage und Einordnung
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob es um eine Einzelmaßnahme, eine Gesamtsanierung, einen Heizungstausch oder einen Verkauf geht, und bestimmen die richtige Nachweisform. Sie erhalten einen transparenten Festpreis und eine klare Fristenübersicht.
Formular öffnen -
2
Aufnahme vor Ort und Bilanzierung
Wir nehmen Ihr Gebäude vor Ort auf und erfassen Bauteile und Anlagentechnik mit Fotos und Aufmaß. Die Bilanzierung nach DIN V 18599 und die prüfrelevante, förderfähige Bewertung übernimmt anschließend unsere dena-gelistete Fachperson.
Einschätzung anfordern -
3
Nachweis, Förderung und Umsetzung
Sie erhalten den fertigen Nachweis, den Bedarfsausweis und auf Wunsch die begleiteten Unternehmererklärungen. Auf Wunsch begleiten wir die Förderanträge und die Umsetzung durch Fachbetriebe Ihrer Wahl fachlich (Baubegleitung, Nachweise).
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Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr.
Firas Hassan, Ihr Ansprechpartner für Berlin und Brandenburg
Hinweis: Alle Angaben auf dieser Seite, insbesondere zu Förderung, Fristen, Beträgen und Rechtslage, dienen der allgemeinen Orientierung und erfolgen ohne Gewähr (Stand 28.09.2026). Förderprogramme und gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist stets die individuelle Prüfung Ihres Vorhabens.




