Immobilien & Steuern
AfA (Absetzung für Abnutzung)
Die AfA ist die steuerliche Abschreibung, mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer verteilt steuermindernd geltend gemacht werden.
Auch: Absetzung für Abnutzung, Abschreibung
Die AfA, Absetzung für Abnutzung, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes steuerlich über dessen Nutzungsdauer. Bei Wohngebäuden gilt ein linearer Satz von 2 Prozent pro Jahr, für ab 2023 fertiggestellte Gebäude 3 Prozent und für vor 1925 fertiggestellte Gebäude 2,5 Prozent (§ 7 Abs. 4 EStG, Stand 29.09.2026). Grundlage ist ausschließlich der Gebäudewert, nicht der Grund und Boden, weshalb die Kaufpreisaufteilung für die Höhe der jährlichen Abschreibung entscheidend ist. Lässt sich eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachweisen, kann ein höherer AfA-Satz und damit eine größere Steuerersparnis möglich sein. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Für ein solches Gutachten ist eine sachverständige Fachperson für Immobilienbewertung zuständig. Mehr dazu im Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten: AfA erhöhen und Steuern sparen.
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