Heizungsgesetz einfach erklärt: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz seit Juli 2026 für Eigentümer bedeutet
Das Heizungsgesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): 65-Prozent-Regel und Wärmeplanungs-Stichtage sind gestrichen, es gilt freie Heizungswahl mit Bio-Anteil für neue Gas- und Ölheizungen. Was für Bestandsheizungen und die Förderung gilt.

Das Wichtigste in Kürze
- Das sogenannte Heizungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz GEG). Die 65-Prozent-Regel und die Stichtage nach kommunaler Wärmeplanung sind gestrichen
- Es gilt freie Heizungswahl: Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybrid, Solarthermie, aber auch wieder Gas- oder Ölheizung
- Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040
- Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden, das frühere Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Kessel ist entfallen
- Die Heizungsförderung (KfW 458) gibt es weiterhin nur für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien, mit Vertrag unter Förderbedingung vor dem Antrag
Inhalt dieses Artikels
- 01 Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz
- 02 Was sich im Juli 2026 geändert hat
- 03 Freie Heizungswahl: die zehn Optionen
- 04 Neue Gas- und Ölheizungen: der Bio-Anteil
- 05 Was für bestehende Heizungen gilt
- 06 Der Havariefall
- 07 Was die Förderung weiterhin verlangt
- 08 Mythen im Faktencheck
- 09 Was sich noch ändert
- 10 Praxis in Berlin und Brandenburg
- 11 Fazit
Das sogenannte Heizungsgesetz hat in den vergangenen Jahren für viel Verunsicherung gesorgt. Im Juli 2026 hat der Bundestag es grundlegend geändert. Viele Eigentümer:innen in Berlin und Brandenburg fragen sich nun, was von den bisherigen Regeln übrig bleibt, ob sie wieder eine Gasheizung einbauen dürfen und was das für die Förderung bedeutet. Dieser Beitrag ordnet die neue Rechtslage sachlich ein (Stand 28.09.2026).
Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz
Der Begriff Heizungsgesetz ist eine Abkürzung der Debatte, kein juristischer Titel. Gemeint waren die Heizungsregeln im Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Dieses Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG). Es regelt weiterhin Neubau, Bestand, Nachweise und Energieausweise gemeinsam, die Heizungsregeln wurden aber neu gefasst.
Die wichtigste Änderung: Die Anforderung von 65 Prozent erneuerbaren Energien entfällt. Der frühere Paragraf 71 ist weggefallen. Mit ihm sind auch die Stichtage nach kommunaler Wärmeplanung und die Pflichtberatung vor dem Einbau einer fossilen Heizung verschwunden.
Was sich im Juli 2026 geändert hat
| Thema | bis 28. Juli 2026 (GEG) | seit 29. Juli 2026 (GModG) |
|---|---|---|
| Neue Heizung im Bestand | mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien | freie Wahl zwischen zehn Optionen |
| Stichtage | Berlin 30. Juni 2026, viele Brandenburger Gemeinden 30. Juni 2028 | entfallen |
| Neue Gas- oder Ölheizung | nur mit Beratung und steigendem Erneuerbaren-Anteil | zulässig, Bio-Anteil ab 2029 |
| Kessel älter als 30 Jahre | Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel | entfallen |
| Kopplung an Wärmeplanung | ja | nein |
Die Wärmeplanung selbst bleibt bestehen: Die Kommunen müssen ihre Pläne weiter erstellen. Sie ist aber keine Frist mehr für Ihre Heizung, sondern eine Orientierung, ob an Ihrer Adresse ein Wärmenetz entstehen soll. Mehr dazu im Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung in Berlin und Brandenburg.
Freie Heizungswahl: die zehn Optionen
Das GModG nennt ausdrücklich die Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage. Eigentümer:innen dürfen eine davon oder eine Kombination wählen.
| Option | Wofür sie sich eignet | Typisch in der Region |
|---|---|---|
| Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung | geringe Anfangsinvestition, Bio-Anteil ab 2029 | Bestand mit Gasanschluss |
| Elektrische Wärmepumpe | gut gedämmte Gebäude, ausreichend Heizfläche | Umland-Einfamilienhäuser |
| Solarthermische Anlage | Warmwasser und Heizungsunterstützung | Ein- und Zweifamilienhäuser |
| Biomasse oder Wasserstoff | ländliche Lage, vorhandene Lagerflächen | Brandenburger Bestand |
| Wärmepumpen-Hybridheizung | Bestand mit hohem Bedarf, schrittweise Umstellung | Altbau mit Denkmalauflagen |
| Solarthermie-Hybridheizung | Kessel mit solarer Unterstützung | Ein- und Zweifamilienhäuser |
| Hocheffiziente KWK-Anlage | größere Gebäude mit hohem Wärme- und Strombedarf | Mehrfamilienhäuser |
| Stromdirektheizung | nur unter besonderen Bedingungen zulässig | Einzelfälle |
| Anschluss an ein Wärmenetz | Gebäude im Netzgebiet, wenig eigener Technikaufwand | Berliner Mehrfamilienhäuser |
| Andere innovative Lösung | Sonderfälle | Einzelfälle |
Eine Stromdirektheizung darf in ein Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn es den geforderten Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen ist ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen die Eigentümer:in eine selbst bewohnt.
Neue Gas- und Ölheizungen: der Bio-Anteil
Freie Wahl heißt nicht bedingungslos. Wird eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff stammen. Die Pflicht beginnt ab dem 1. Januar 2029 mit mindestens 10 Prozent.
| ab | Mindestanteil Biobrennstoff oder Wasserstoff |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Die Pflicht lässt sich auch anders erfüllen: über eine ausreichend große Solarthermieanlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (pauschal anerkannt bis Ende 2034), über eine Biomasse-Hybridheizung oder über eine Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe mindestens 30 Prozent (bivalent alternativ 40 Prozent) der Leistung des Spitzenlastkessels erreicht. Ist die Eigentümer:in nicht selbst Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine Grüngas- und Grünheizölquote angekündigt, die per eigenem Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 kommen soll. Wie sie genau aussieht, ist noch offen. Für die Planung heißt das: Wer heute eine neue Gasheizung wählt, sollte die künftigen Brennstoffkosten mit Bio-Anteil und steigendem CO2-Preis ehrlich mitrechnen.
Was für bestehende Heizungen gilt
Eine vorhandene, funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen und repariert werden. Die Bio-Pflicht betrifft nur Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Auch das frühere Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Kessel gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr.
Unabhängig davon bleiben Pflichten, die aus dem Eigentum an einem Gebäude entstehen: die Dämmung der obersten Geschossdecke oder alternativ des Dachs (§ 35 GModG) und die Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Leitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG). Für Ein- und Zweifamilienhäuser, die die Eigentümerschaft schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, gelten Ausnahmen; nach dem ersten Eigentümerwechsel seit diesem Datum greift die Pflicht innerhalb von zwei Jahren, bei jedem späteren Verkauf sofort. In Gebäuden ab sechs Wohnungen müssen ältere Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, bis zum 30. September 2027 geprüft und optimiert werden.
Praktisch bedeutet das für die meisten Haushalte: Es besteht kein Grund zur Eile, aber ein guter Grund zur Vorbereitung. Wer weiß, welche Lösung nach dem Ende der jetzigen Heizung passt, entscheidet im Ernstfall nicht unter Zeitdruck.
Der Havariefall
Fällt eine Heizung plötzlich und endgültig aus, dürfen Sie jede der zulässigen Optionen einbauen. Wird nach einem irreparablen Ausfall im Jahr 2028 eine Gas- oder Ölheizung eingebaut, beginnt die Bio-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ab 2029 gilt nach einem Ausfall für zwölf Monate die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Stufe fort.
Wer im Havariefall auf eine geförderte Heizung umsteigen will, kann bei der KfW die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage mitfördern lassen, höchstens für ein Jahr ab Antragstellung. Genau deshalb lohnt es sich, die Entscheidung nicht erst im Havariefall zu treffen.
Was die Förderung weiterhin verlangt
Das Gesetz lässt die Wahl frei, die Förderung nicht. Die Heizungsförderung der KfW (Programm 458) gibt es nur für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizung (nur Mehrkosten) sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Eine reine Gas- oder Ölheizung wird nicht gefördert. Außerdem muss der Heizungstausch mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein, etwa über einen hydraulischen Abgleich.
Die Fördersätze seit dem 21. Juli 2026: 30 Prozent Grundförderung, für selbst bewohntes Eigentum ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, der ab dem 1. Februar 2027 schrittweise sinkt, und ein nach Einkommen gestaffelter Einkommensbonus. Zusammen sind höchstens 70 Prozent, bei niedrigem Einkommen 80 Prozent möglich, bezogen auf 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit.
Wichtig für den Ablauf: Vor dem Antrag muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung mit dem Fachbetrieb vorliegen. Den Antrag stellen Eigentümer:innen selbst in „Meine KfW“, eine Vollmacht für Dritte ist nicht zulässig. Wir bereiten die Unterlagen vor und erstellen die Bestätigung zum Antrag.
| Vorhaben | Förderweg | Orientierung (Stand 28.09.2026) |
|---|---|---|
| Heizungstausch auf erneuerbare Energien | KfW 458 | 30 % Grundförderung, mit Einkommensbonus bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 % |
| Neue Gas- oder Ölheizung | keine Bundesförderung | Bio-Anteil ab 2029 einplanen |
| Dämmung, Fenster, Lüftung | BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA) | 15 % Grundförderung, iSFP-Bonus bei größeren Vorhaben |
| Komplettsanierung zum Effizienzhaus | KfW 261 | Kredit mit Tilgungszuschuss |
| Landesebene | IBB und ILB | ergänzend, etwa SolarPLUS in Berlin oder Wohneigentumsförderung in Brandenburg, Konditionen wechseln |
Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle gibt es mit einem individuellen Sanierungsfahrplan einen Bonus von 5 Prozentpunkten, seit dem 21. Juli 2026 aber erst ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten je Antrag (Einfamilienhaus) und nur auf den Betrag darüber. Welche Programme aktuell offenstehen, halten wir für Berlin und Brandenburg fest. Kombinieren lassen sich die Programme, solange die öffentlichen Mittel zusammen höchstens 60 Prozent der förderfähigen Kosten ausmachen.
Mythen im Faktencheck
Rund um das Heizungsgesetz kursieren weiterhin Behauptungen, die mit der neuen Rechtslage nicht mehr passen.
| Behauptung | Einordnung |
|---|---|
| Alle Gasheizungen müssen raus | falsch, bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden |
| Neue Gasheizungen sind verboten | falsch, sie sind wieder zulässig, brauchen aber ab 2029 einen Bio-Anteil |
| Die 65-Prozent-Regel gilt ab 2026 in Berlin | überholt, sie ist zum 29. Juli 2026 entfallen |
| Kessel über 30 Jahre müssen raus | überholt, das Betriebsverbot ist entfallen |
| Eine neue Gasheizung wird gefördert | falsch, die KfW fördert nur Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien |
Der oft zitierte Begriff Heizungsverbot beschreibt die Rechtslage nicht zutreffend. Es gibt kein Verbot fossiler Heizungen, aber eine klare Richtung: Neue Gas- und Ölheizungen müssen schrittweise auf biogene oder klimaneutrale Brennstoffe umsteigen.
Was sich noch ändert
Weitere Teile des GModG treten zeitversetzt in Kraft, unter anderem neue Regeln für den Energieausweis ab dem 1. Januar 2027. Die angekündigte Grüngasquote steht noch aus. Für die Praxis heißt das: Die wirtschaftliche Logik einer effizienten Heizung hängt nicht allein am Ordnungsrecht. Wir prüfen den jeweils aktuellen Stand, bevor ein Nachweis erstellt oder ein Antrag vorbereitet wird.
Praxis in Berlin und Brandenburg
In Berlin steht wegen der dichten Fernwärmeversorgung oft die Frage im Vordergrund, ob ein Netzanschluss möglich ist. In Mehrfamilienhäusern ist er häufig die einfachste Lösung. Die Wärmeplanung musste in Städten über 100.000 Einwohnende wie Berlin bis zum 30. Juni 2026 stehen, in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Berlin hat seinen Wärmeplan am 16. Juni 2026 beschlossen, er ist eine unverbindliche Orientierung. In Brandenburg mit vielen freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern dominiert dagegen die Frage, ob das Gebäude für eine Wärmepumpe geeignet ist und welche Maßnahmen an der Hülle vorher sinnvoll sind.
In beiden Fällen führt der Weg über eine gebäudekonkrete Einschätzung: Baujahr, Zustand der Hülle, Heizflächen, Wärmebedarf und die örtliche Wärmeplanung. Wer zuerst die Gebäudehülle verbessert, senkt den Wärmebedarf und kann die neue Anlage kleiner auslegen. Eine belastbare Heizlast-Berechnung sorgt dafür, dass die Anlage im Betrieb die erwartete Effizienz erreicht. Welche Förderung und welche Unterlagen Ihr Heizungstausch braucht, klären wir mit Ihnen.
Fazit
Das Heizungsgesetz ist seit Juli 2026 deutlich lockerer: keine 65-Prozent-Regel, keine Stichtage, kein Betriebsverbot für alte Kessel. Folgenlos ist die Wahl trotzdem nicht. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, verpflichtet sich zu steigenden Bio-Anteilen und verzichtet auf die Heizungsförderung. Wer auf erneuerbare Energien umsteigt, kann weiterhin 30 Prozent Grundförderung erhalten, mit Einkommensbonus bis zu 70 Prozent Zuschuss, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent, sofern die KfW den Antrag bewilligt. Über unsere kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie eine erste Einordnung, welche Optionen für Ihr Gebäude wirtschaftlich sinnvoll sind.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung (Stand 28.09.2026, ohne Gewähr) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Gasheizung austauschen?
Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Darf ich wieder eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?
Wird eine neue Gasheizung gefördert?
Was passiert, wenn meine Heizung mitten im Winter ausfällt?
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Fachlich geprüft von Firas Hassan dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte, Energie Optimiert GbR, Berlin und Brandenburg