Beratung & Förderung
Kumulierungsverbot
Das Kumulierungsverbot bezeichnet die Regeln, die eine Mehrfachförderung derselben Kosten begrenzen oder für bestimmte Programmkombinationen ganz ausschließen.
Auch: Kumulierungsregel, Doppelförderungsverbot
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Das Kumulierungsverbot ist kein generelles Verbot, sondern begrenzt, wie weit sich öffentliche Förderungen für dieselbe Maßnahme kombinieren lassen. In der BEG ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln grundsätzlich möglich, solange diese für dieselben förderfähigen Kosten zusammen höchstens 60 Prozent ausmachen. Ausgeschlossen sind einzelne Kombinationen, etwa ein doppelter Antrag bei KfW und BAFA oder die Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c EStG für dieselbe Maßnahme. Ausdrücklich erlaubt ist der KfW-Ergänzungskredit zum BEG-Zuschuss für den Heizungstausch (30 %, mit Einkommensbonus bis zu 70 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 %, siehe KfW 458). Auch Landesprogramme der IBB in Berlin oder der ILB in Brandenburg lassen sich ergänzend nutzen, bei der IBB ebenfalls bis höchstens 60 Prozent. Der iSFP-Bonus ist Teil der BEG-Förderung selbst. KfW 261 ist nicht mit BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA und KfW 458) kombinierbar, dazwischen liegen mindestens 3 Jahre nach Abschluss. Welche Programme sich kombinieren lassen, prüfen wir vorab: Förderrechner.
Passende Leistung: Förderservice Einzelmaßnahmen. Festpreis nach kostenloser Ersteinschätzung, Antragsvorbereitung inklusive.
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