Gebäudehülle & Bauphysik
Oberste Geschossdecke (Dämmpflicht)
Die Dämmung der obersten Geschossdecke trennt beheizte Räume von einem kalten Dachboden und ist nach Paragraf 35 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht.
Auch: Dachbodendämmung
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Die Dämmung der obersten Geschossdecke trennt beheizte Wohnräume von einem nicht ausgebauten, kalten Dachboden und zählt zu den günstigsten Sanierungsmaßnahmen überhaupt. Nach Paragraf 35 GModG müssen Eigentümer:innen eine oberste Geschossdecke, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, so dämmen, dass der U-Wert höchstens 0,24 W/(m²K) beträgt, alternativ genügt eine entsprechende Dachdämmung. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer:innen schon am 1. Februar 2002 selbst gewohnt haben, nach einem Eigentümerwechsel bleiben zwei Jahre Frist (Stand 29.09.2026). Die Kosten liegen meist zwischen 2.000 und 6.000 Euro (Orientierungswert). Über die BEG EM ist die Maßnahme mit 15 Prozent förderfähig, wenn die strengeren U-Werte der Förderung eingehalten werden. Den iSFP-Bonus gibt es erst ab 30.000 Euro förderfähigen Kosten in einem Antrag, für diese Maßnahme allein also in der Regel nicht (Stand 28.09.2026). Für den GEG-Nachweis Ihres Gebäudes in Berlin oder Brandenburg: GEG-Nachweis für Bestandsgebäude. Mehr unter Dachdämmung und GModG.
Passende Leistung: GEG-Nachweis. Festpreis nach kostenloser Ersteinschätzung.
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