Energieausweis & Recht
Nachrüstpflichten (GModG)
Nachrüstpflichten verpflichten Eigentümer bestehender Gebäude zu bestimmten Mindeststandards, etwa zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder zur Dämmung ungedämmter Heizungsrohre.
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Nachrüstpflichten im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) verlangen von Eigentümern bestehender Gebäude, bestimmte energetische Mindeststandards unabhängig von einer geplanten Sanierung nachzuholen. Dazu zählt die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs, wenn der darunterliegende Raum beheizt wird und die Decke die Mindestanforderungen nicht erfüllt (§ 35 GModG), ebenso die Dämmung frei zugänglicher Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG). Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die dort bereits am 1. Februar 2002 gewohnt haben, sind von einigen dieser Pflichten befreit, nach einem Eigentümerwechsel bleiben für die Nachrüstung zwei Jahre Zeit. Die frühere Austauschpflicht für alte Heizkessel ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen (Stand 28.09.2026). Nichtbeachtung kann bei Kontrollen zu Bußgeldern führen. Energie Optimiert prüft im GEG-Nachweis, welche Nachrüstpflichten für ein Gebäude in Berlin oder Brandenburg gelten.
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