Energieausweis & Recht
Austauschpflicht für Heizkessel (seit Juli 2026 entfallen)
Die Austauschpflicht verbot den Weiterbetrieb bestimmter Heizkessel nach 30 Betriebsjahren. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) ist sie zum 29. Juli 2026 entfallen.
Auch: Kesseltauschpflicht
Mehr über Austauschpflicht für Heizkessel lesen
Die Austauschpflicht nach § 72 des früheren Gebäudeenergiegesetzes betraf Konstanttemperaturkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die älter als 30 Jahre waren, mit Ausnahmen etwa für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG) ist dieses Betriebsverbot seit dem 29. Juli 2026 gestrichen: Bestehende Kessel dürfen weiter betrieben werden. Wirtschaftlich lohnt der Tausch eines sehr alten Kessels wegen hoher Verluste trotzdem oft. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil sicherstellen, die frühere 65-Prozent-Regel gilt nicht mehr. Bestehen bleiben Nachrüstpflichten wie die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35 (Stand 28.09.2026). Energie Optimiert klärt im GEG-Nachweis, welche Pflichten für Gebäude in Berlin und Brandenburg gelten.
Passende Leistung: GEG-Nachweis. Festpreis nach kostenloser Ersteinschätzung.
Zum Anfrageformular Zur Leistung